Kulturverein
Wienerwald
Statuten


   

STATUTEN

des Vereines  „KULTURVEREIN WIENERWALD 

  Pkt. 1 :             NAME, SITZ UND TÄTIGKEISBEREICH DES VEREINES

 

1.1.             Der Verein führt den Namen „KULTURVEREIN WIENERWALD“

 

1.2.             Der Verein hat seinen Sitz in : A 2392 Sulz im Wienerwald

 

1.3.             Er erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

 

1.4              Die Errichtung von Zweigvereinen im Sinne des § 11 des Vereinsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 233 in der derzeit geltenden Fassung, ist nicht beabsichtigt.

 

 

 

Pkt. 2 :              ZWECK DES VEREINES

 

Der Zweck des Vereines ist ausschließlich gemeinnützig, im Sinne der Bundesabgabenordnung, seine Tätigkeit ist parteienunabhängig und nicht auf Gewinn ausgerichtet.

 

 

Pkt. 3 :              MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZIELES UND DIE ART DER
AUFBRINGUNG DER MITTEL :

 

Ziel des Vereines ist die Umsetzung der kulturellen und sozialen Interessen der Bevölkerung der Gemeinde Wienerwald.
Im Rahmen dieses Zieles soll auch die Dorferneuerung Sulz / Stangau / Wöglerin, unterstützt werden.

Das  beabsichtigte Vereinsziel soll durch die nachstehend angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

 

3.1.               Ideelle Mittel

 

3.1.1.    Veranstaltungen kultureller Art, Verbesserung der sozialen Bedingungen und Beziehungen der Allgemeinheit[PA1]  durch die Bildung von Interessengruppen:

Theater/Schauspiel, Kindertheater, Bildende Kunst/Ausstellungen/Bibliothek, Volkstanz, Musik, Kinder-/ Jugendförderung, Jugend/Sport, Ausflüge/Wanderungen/Zusammenkünfte[PA2]  und ähnliche der Gemeinschaft dienende Projekte.

 

3.1.2. Maßnahmen zur Entwicklung und Festigung des Zusammengehörigkeitsbewusstseins der Bevölkerung [PA3] aller Altersgruppen.

 

3.1.3. Entwicklung und Gestaltung der  Ortschaften, Mitarbeit an Maßnahmen der Gemeindeentwicklung zur Verbesserung der Lebensqualität in der Gemeinde Wienerwald und der Region durch soziale, kulturelle, wirtschaftliche, ökologische und ökonomische Maßnahmen.

 

3.1.4. Maßnahmen der Dorferneuerung – Themendorf Wienerwald  „Cre-Activ“.

 

3.1.5. Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Vereinigungen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.   Vertretung der Interessen der örtlichen Gemeinschaft gegenüber andern Körperschaften.

 

3.1.6. Maßnahmen zur Information des vom Vereinsziel erfassten Personenkreises.

 

 

 

 

 

 

3.2.             Materielle Mittel

 

 

Als Mittel zur Erreichung des Vereinszieles dienen u.a. Mitgliedsbeiträge, freiwillige Zuwendungen, sowie Erträge aus Veranstaltungen und Einrichtungen[PA4] , vereinseigenen Unternehmungen, Sammlungen und Vermächtnissen.

 

3.3.                   Verwendung

 

Die dadurch aufgebrachten Mittel dürfen nur zur Verfolgung des Vereinszieles verwendet werden.

 

 

Pkt. 4 :              ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT .:

 

Sämtliche den Verein betreffenden Tätigkeiten sind selbstverständlich ehrenamtlich. Aus keiner Art der Mitgliedschaft können persönliche materielle Vorteile abgeleitet werden.

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in

 

4.1.       Ordentliche Mitglieder, das sind all jene, die sich persönlich an der Vereinsarbeit beteiligen,

 

4.2.       Fördernde Mitglieder sind all jene, die den Verein durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages oder Spenden in seiner Tätigkeit unterstützen.

 

4.3.       Ehrenmitglieder sind jene Personen, die auf Grund ihrer besonderen Verdienste um den Verein dazu ernannt werden.

 

 

Pkt. 5 :              MITGLIEDSCHAFT

 

Mitglieder des Vereines können alle physischen, sowie juristischen Personen werden. Über die endgültige Aufnahme von ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand ( mehrstimmig ).

Die Aufnahme in den Verein kann vom Vorstand ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes, durch die Generalversammlung mit qualifizierter Mehrheit.

 

Vor der Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme durch den Propenenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.

 

 

Pkt. 6 :              BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch: freiwilligen Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod, - bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.

 

6.1.             Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen, dieser ist jedoch dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.

 

6.2.             Die Streichung eines Mitglieder kann der Vorstand vor­nehmen, wenn dieses trotz 2-maliger Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

 

6.3.             Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Ausschluss-Beschlusses die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitglieds-rechte ruhen.

Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Pkt. 6.3. genannten Gründen von der Generalversamm­lung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

 


 

 

Pkt. 7 :      RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

 

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu bean­spruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden nehmen könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der General­versammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung dieser Gebühren und Beiträge befreit.

 

 

Pkt. 8 :              DIE GENERALVERSAMMLUNG

 

8.1.       Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich, innerhalb der ersten drei Monate des anschließenden Kalenderjahres statt.

 

8.2.       Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 50 % der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden.

In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung längstens 2 Monate nach Einlangen des Antrages auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.

 

8.3.       Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens eine Woche vor dem Termin schriftlich (per Post, Fax oder E-Mail) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

 

8.4.       Anträge zu Tagesordnungspunkten sind mindestens 24 Stunden vor dem Termin der Generalversammlung beim Vor­stand schriftlich (per Post, Fax oder E-Mail) einzureichen.

 

8.5.       Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalver­sammlung - können zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.

 

8.6.       Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach Pkt. 7 der Statuten. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Be­vollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Be­vollmächtigung ist zulässig. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mit­glieder (bzw. ihrer Vertreter) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht be­schlussfähig, so findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

 

8.7.       Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

8.8.          Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/frau, bei dessen Verhinderung sein/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 


 

 

Pkt. 9 :              AUFGABENKREIS DER GENERALVERSAMMLUNG

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten

 

9.1  Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,

 

9.2 Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag,

 

9.3 Bestellung und Enthebung der Mitglieder der Vorstandes und der Rechnungsprüfer,

 

9.4 Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge,

 

9.5 Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,

 

9.6 Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft,

 

9.7 Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines,

 

9.8 Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

 

Pkt. 10 :                 DER VORSTAND

 

10.1.           Der Vorstand besteht aus folgenden Personen :

 

10.1.1 Obmann/frau

10.1.2               Schriftführer/in

10.1.3               Kassier/in

10.1.4               deren Stellvertreter/innen

10.1.5               den Beisitzern/innen in der Anzahl entsprechend der aktiven Interessengruppen.

 

10.2.           Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

 

10.3.           Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewähl­ten Vorstandsmitgliedes an seine Stelle ein anderes wähl­bares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Ge­nehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

 

10.4.           Der Vorstand wird von dem/der Obmann/frau bzw. dessen/deren Stellvertreter/in schriftlich oder mündlich einberufen.

 

10.5.           Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mit­glieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

 

10.6.           Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

                   Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

 

10.7.           Den Vorsitz führt der/die Obmann/frau, bei Verhinderung sein/e Stell­vertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

 

10.8.           Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Pkt.10.2) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Pkt.10.9.) oder Rücktritt (Pkt.10.10. ).

 

10.9.           Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes von seiner Funktion entheben.

 

10.10.         Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung  zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

 


 

 

Pkt. 11 :  AUFGABENKREIS DES VORSTANDES

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines, ihm fallen alle Aufgaben zu, welche nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegen­heiten

 

11.1      Erstellung des Jahresvoranschlages sowie die Abfassung des Rechenschaftsberichtes und den Rechnungsabschlusses,

 

11.2      Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen,

 

11.3      Verwaltung des Vereinsvermögens,

 

11.4      Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern,

 

 

 

Pkt. 12 :                  BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDS­MITGLIEDER

 

12.1.           Der/die Obmann/frau oder sein/e Stellvertreter/in vertritt den Verein nach außen.

 

12.2.           Im Innenverhältnis gilt folgendes

 

12.2.1         Der/die Obmann/frau führt den Vorsitz in den General­versammlungen und den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzug ist sie/er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zu­ständige Vereinsorgan.

 

12.2.2    Der/die Schriftführer/in hat den/die Obmann/frau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen.          Im/ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des    Vorstandes.

 

12.2.3      Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

 

12.2.4         Der/die Obmann/frau oder sein/e Stellvertreter/in ist dem Verein gegenüber verpflichtet, schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, gemeinschaftlich mit dem/der Schriftführer/in, sofern sie jedoch Geldangelegen­heiten betreffen, gemeinschaftlich mit dem/der Kassier/in zu unterfertigen.

 

12.2.5         Die Stellvertreter des/der Obmannes/frau, des/der Schriftführers/in oder des/der Kassier/in dürfen nur tätig werden, wenn der/die Obmann/frau, der/die Schriftführer/in oder der/die Kassier/in verhindert ist; die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen wird dadurch nicht berührt.

 

12.2.6         Die Vorstandsmitglieder und Beisitzer unterstützen den Vereinsvorstand bei der Führung von Interessengruppen, in der Aufgabenplanung, Budgeterstellung und der Durchführung der geplanten Aktivitäten. Ein Tätigkeitsbericht mit Jahresabschluss ist von den einzelnen Interessengruppen für die Generalversammlung zu erstellen. Die aktuelle Information über geplante, laufende oder abgeschlossene Projekte erfolgt bei den Vorstandssitzungen.

 


 

 

Pkt. 13 :                  DIE RECHNUNGSPRÜFER

 

13.1.              Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversamm­lung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

13.2.              Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäfts­kontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

 

13.3.              Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Be­stimmungen der Punkte 10.2., 10.8, 10.9. und 10.10. sinngemäß.

 

 

Pkt. 14 :                  DAS SCHIEDSGERICHT

 

14.1.                      In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

 

14.2.              Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

 

14.3.              Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei An­wesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmen­mehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

 

Pkt. 15 :            AUFLÖSUNG DES VEREINES

 

15.1               Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit der im Pkt. 8.7. der vorliegenden - Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen werden.

 

15.2.              Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auf­lösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist im Sinne des 26 des Vereinsgesetzes 1951 verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatte zu verlautbaren.

 

15.3.              Das im Falle der freiwilligen Auflösung allenfalls vor­handene Vereinsvermögen darf in keiner, wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern  wird vom abtretenden Vereinsvorstand  zur Pflege der überlieferten materiellen und geistigen Kultur in der Gemeinde Wienerwald zweckgebunden.


 

 

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